Jeder weiß, wie schnell mancher Abo-Vertrag oder auch eine Versicherung online gekauft sind. Nun ändert sich etwas ganz Entscheidendes für alle Anbieter von Online-Verträgen. Es wurde eine Änderung von Bundestag und Bundesrat mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ durchgeführt. Auf der Seite der Bundesregierung heißt es dazu:

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gehören der Vergangenheit an. Dabei geht es etwa um Energielieferverträge, Verträge für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faire-verbrauchervertraege-1829172

Seit 1. Juli 2022 ist der Kündigungsbutton nun Pflicht, um den Verbrauchern Kündigungen leichter zu machen. Doch was bedeutet das im Einzelnen? Welche Hürden müssen gemeistert werden und welche Fallen stehen im Weg. Wir freuen uns sehr, dass wir dazu den Beitrag von unserem Partner Ebner Stolz veröffentlichen dürfen. Als Experte steht der Fachanwalt Laurent Meister fünf Fragen Rede und Antwort.

Sehens- und lesenwert!

Empfohlen von Eurer Hybridtexterin

Kündigung mit einem Klick: Der Kündigungsbutton

Ab dem 01.07.2022 müssen Dau­er­schuld­verhält­nisse im On­line-Be­reich mit einem Klick künd­bar sein – ebenso wie sie auch ab­ge­schlos­sen wur­den. Dazu wird ein ver­pflich­ten­der Kündi­gungs­but­ton als un­kom­pli­zierte Kündi­gungsmöglich­keit ein­geführt. Be­trof­fen sind alle ent­gelt­li­chen Dau­er­schuld­verhält­nisse zwi­schen Un­ter­neh­men und Ver­brau­chern im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr, vor al­lem in Bran­chen wie Un­ter­hal­tung, Ver­si­che­run­gen, En­er­gie­ver­sor­ger oder Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter.

Was die Kündi­gung per Knopf­druck be­deu­tet, wa­rum der Kündi­gungs­but­ton ein­geführt wurde, wie er aus­ge­stal­tet sein muss, wel­che Verträge be­trof­fen sind und ob er et­was bringt – auf diese fünf Fra­gen gibt Lau­rent Meis­ter, LL.M. Rechts­an­walt und Fach­an­walt für IT-Recht in un­se­rer Vi­deo­reihe fünf Ant­wor­ten. Wei­tere In­fos gibt es hier zum Nach­le­sen.

Der Kündi­gungs­but­ton wird mit der Einführung des neuen § 312k BGB im On­line-Ge­schäfts­ver­kehr ab 01.07.2022 Pflicht.

Kündi­gun­gen von on­line ab­ge­schlos­se­nen Dau­er­schuld­verträgen, etwa Fit­ness­stu­dio­verträge, Strea­ming-An­ge­bote, Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments, Ver­si­che­run­gen, En­er­gie- oder Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­verträge wa­ren bis­lang zu­meist nicht oder nur umständ­lich möglich, da eine Kündi­gung häufig per Brief er­fol­gen mus­ste oder die In­for­ma­tio­nen zur Kündi­gung auf den je­wei­li­gen Web­si­tes schlecht auf­find­bar wa­ren. Das führte in vie­len Fällen zu au­to­ma­ti­schen Ver­trags­verlänge­run­gen.

Mit der Ände­rung sol­len Ver­brau­cher nun vor un­ge­woll­ten Lang­zeit­verträgen ge­schützt wer­den und der Wett­be­werb erhöht wer­den. Mit dem Kündi­gungs­but­ton soll die Kündi­gung für Ver­brau­cher trans­pa­ren­ter ge­stal­tet wer­den. Die Kündi­gung wird an die ein­fa­che Vor­ge­hens­weise ei­ner On­line-Be­stel­lung an­ge­gli­chen. Da­mit können künf­tig Dau­er­schuld­verhält­nisse im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr ge­nauso ein­fach be­en­det wer­den, wie sie ab­ge­schlos­sen wur­den.

Der Ge­setz­ge­ber macht den Un­ter­neh­men auch kon­krete Vor­ga­ben an das Aus­se­hen und die Plat­zie­rung des Kündi­gungs­but­tons. Die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, eine gut les­bare Kündi­gungs­schaltfläche auf ih­rer Web­seite zu im­ple­men­tie­ren, die mit nichts an­de­rem als den Wörtern „Verträge hier kündi­gen“ oder mit ei­ner ent­spre­chen­den ein­deu­ti­gen For­mu­lie­rung be­schrif­tet ist. Der Kündi­gungs­but­ton muss ständig verfügbar, un­mit­tel­bar er­reich­bar und leicht zugäng­lich sein. Zu­dem muss der Ver­brau­cher un­mit­tel­bar auf eine Bestäti­gungs­seite ge­lan­gen, auf der er wei­tere An­ga­ben zu sei­ner Kündi­gung vor­neh­men können muss. So muss der Ver­brau­cher die Möglich­keit ha­ben, An­ga­ben zur Art und Zeit­punkt der Kündi­gung, der ein­deu­ti­gen Be­zeich­nung sei­nes Ver­trags so­wie sei­ner Iden­ti­fi­zier­bar­keit und schnel­len elek­tro­ni­schen Er­reich­bar­keit zu ma­chen be­vor er auf einen Bestäti­gungs­but­ton kli­cken kann, der mit der Auf­schrift „Jetzt kündi­gen“ oder ei­ner ver­gleich­ba­ren deut­li­chen For­mu­lie­rung be­ti­telt ist. Der Ver­brau­cher muss seine Kündi­gungs­erklärung mit An­ga­ben von Da­tum und Uhr­zeit spei­chern können. Zu­dem muss der Un­ter­neh­mer den Ein­gang der Kündi­gungs­erklärung un­mit­tel­bar bestäti­gen.

Auch be­reits be­ste­hende Verträge, sog. „Alt­verträge“, sind von den Neu­re­ge­lun­gen ei­ner On­line-Kündi­gung nicht aus­ge­nom­men. Be­trof­fen sind so­mit auch Verträge im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr, die vor dem 01.07.2022 ab­ge­schlos­sen wur­den.

Hin­weis: Set­zen die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men die ge­for­der­ten Kündi­gungs­schaltflächen und Bestäti­gungs­sei­ten nicht recht­zei­tig bis zum 01.07.2022 um, können be­trof­fene Ver­brau­cher ent­spre­chende Verträge je­der­zeit – und ohne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist – or­dent­lich kündi­gen.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen zu den Ände­run­gen im Kauf­recht auf­grund des Ge­set­zes für faire Ver­brau­cher­verträge fin­den Sie hier.

Zum Autor:

Laurent Meister, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart
Laurent Meister, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Ebner Stolz Stuttgart

Bildquelle:

Beitragsbild: Photo by Rich Smith on Unsplash
Profilbild von Alexander La Roche