Jeder weiß, wie schnell mancher Abo-Vertrag oder auch eine Versicherung online gekauft sind. Nun ändert sich etwas ganz Entscheidendes für alle Anbieter von Online-Verträgen. Es wurde eine Änderung von Bundestag und Bundesrat mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ durchgeführt. Auf der Seite der Bundesregierung heißt es dazu:
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gehören der Vergangenheit an. Dabei geht es etwa um Energielieferverträge, Verträge für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faire-verbrauchervertraege-1829172
Seit 1. Juli 2022 ist der Kündigungsbutton nun Pflicht, um den Verbrauchern Kündigungen leichter zu machen. Doch was bedeutet das im Einzelnen? Welche Hürden müssen gemeistert werden und welche Fallen stehen im Weg. Wir freuen uns sehr, dass wir dazu den Beitrag von unserem Partner Ebner Stolz veröffentlichen dürfen. Als Experte steht der Fachanwalt Laurent Meister fünf Fragen Rede und Antwort.
Sehens- und lesenwert!
Empfohlen von Eurer Hybridtexterin
Kündigung mit einem Klick: Der Kündigungsbutton
Ab dem 01.07.2022 müssen Dauerschuldverhältnisse im Online-Bereich mit einem Klick kündbar sein – ebenso wie sie auch abgeschlossen wurden. Dazu wird ein verpflichtender Kündigungsbutton als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit eingeführt. Betroffen sind alle entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr, vor allem in Branchen wie Unterhaltung, Versicherungen, Energieversorger oder Telekommunikationsanbieter.
Was die Kündigung per Knopfdruck bedeutet, warum der Kündigungsbutton eingeführt wurde, wie er ausgestaltet sein muss, welche Verträge betroffen sind und ob er etwas bringt – auf diese fünf Fragen gibt Laurent Meister, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in unserer Videoreihe fünf Antworten. Weitere Infos gibt es hier zum Nachlesen.

Kündigungen von online abgeschlossenen Dauerschuldverträgen, etwa Fitnessstudioverträge, Streaming-Angebote, Zeitschriftenabonnements, Versicherungen, Energie- oder Telekommunikationsverträge waren bislang zumeist nicht oder nur umständlich möglich, da eine Kündigung häufig per Brief erfolgen musste oder die Informationen zur Kündigung auf den jeweiligen Websites schlecht auffindbar waren. Das führte in vielen Fällen zu automatischen Vertragsverlängerungen.
Mit der Änderung sollen Verbraucher nun vor ungewollten Langzeitverträgen geschützt werden und der Wettbewerb erhöht werden. Mit dem Kündigungsbutton soll die Kündigung für Verbraucher transparenter gestaltet werden. Die Kündigung wird an die einfache Vorgehensweise einer Online-Bestellung angeglichen. Damit können künftig Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr genauso einfach beendet werden, wie sie abgeschlossen wurden.
Der Gesetzgeber macht den Unternehmen auch konkrete Vorgaben an das Aussehen und die Platzierung des Kündigungsbuttons. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, eine gut lesbare Kündigungsschaltfläche auf ihrer Webseite zu implementieren, die mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Kündigungsbutton muss ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar und leicht zugänglich sein. Zudem muss der Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der er weitere Angaben zu seiner Kündigung vornehmen können muss. So muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, Angaben zur Art und Zeitpunkt der Kündigung, der eindeutigen Bezeichnung seines Vertrags sowie seiner Identifizierbarkeit und schnellen elektronischen Erreichbarkeit zu machen bevor er auf einen Bestätigungsbutton klicken kann, der mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ oder einer vergleichbaren deutlichen Formulierung betitelt ist. Der Verbraucher muss seine Kündigungserklärung mit Angaben von Datum und Uhrzeit speichern können. Zudem muss der Unternehmer den Eingang der Kündigungserklärung unmittelbar bestätigen.
Auch bereits bestehende Verträge, sog. „Altverträge“, sind von den Neuregelungen einer Online-Kündigung nicht ausgenommen. Betroffen sind somit auch Verträge im elektronischen Rechtsverkehr, die vor dem 01.07.2022 abgeschlossen wurden.
Hinweis: Setzen die betroffenen Unternehmen die geforderten Kündigungsschaltflächen und Bestätigungsseiten nicht rechtzeitig bis zum 01.07.2022 um, können betroffene Verbraucher entsprechende Verträge jederzeit – und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – ordentlich kündigen.
Hinweis: Weitere Informationen zu den Änderungen im Kaufrecht aufgrund des Gesetzes für faire Verbraucherverträge finden Sie hier.
Zum Autor:

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Ebner Stolz Stuttgart
Bildquelle:
Beitragsbild: Photo by Rich Smith on Unsplash
Profilbild von Alexander La Roche