Seit Juni 2025 bringt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) weitreichende Pflichten für viele Unternehmen mit sich – besonders im digitalen Bereich. Ob Webseite, App, Bankautomat oder E-Commerce-Plattform: Wer Dienstleistungen digital anbietet, sollte sich jetzt vorbereiten. In dieser neuen Rubrik beantworten wir die zehn wichtigsten Fragen aus der Praxis – verständlich, kompakt und rechtssicher erklärt.
Definition: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt die deutsche Rechtsnorm zur Implementation der EU-Richtlinie 2019/882 bezüglich Zugänglichkeitsstandards für Waren und Services dar. Zielsetzung: Das Gesetz verfolgt die Vision einer integrativen Gemeinschaft, welche sämtlichen Bürgern eine autonome Lebensgestaltung ermöglicht – sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene. Die Eliminierung von Barrieren bildet dabei einen wesentlichen Baustein. Anwendungsbereich: Im Fokus stehen Produkte und Dienstleistungen, für welche das BFSG die chancengleiche sowie vorurteilsfreie Partizipation von Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie Senioren vorantreibt. Europäischer Bezug: Die Regelung transformiert den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht. Durch harmonisierte Standards auf EU-Ebene unterstützt die Vorschrift insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe dabei, das Potenzial des gemeinsamen europäischen Marktes vollständig zu nutzen. Rechtliche Einordnung: Das BFSG fungiert als Umsetzungsinstrument europäischer Vorgaben und schafft verbindliche Rahmenbedingungen für barrierefreie Produktgestaltung und Serviceerbringung im deutschen Rechtsraum. |
Wer muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?
Grundsätzlich betrifft das BFSG alle Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher in der EU anbieten. Besonders relevant ist es für Hersteller, Händler, Importeure sowie Dienstleistungserbringer wie Banken, Mobilitätsanbieter oder E-Commerce-Plattformen. Kleine Unternehmen unter 10 Mitarbeitenden sind teilweise ausgenommen – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wo ist Barrierefreiheit ab Juni 2025 Pflicht?
Barrierefreiheit wird vor allem bei digitalen Produkten und Dienstleistungen verpflichtend. Dazu zählen u. a. Webseiten, mobile Apps, Geldautomaten, Ticketautomaten, E-Books, Online-Shops, Telekommunikationsdienste oder Bankdienstleistungen. Auch elektronische Kommunikationsmittel und Self-Service-Terminals müssen dann barrierefrei gestaltet sein.
Was beinhaltet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Einschränkungen zugänglich und nutzbar sind. Dazu zählen Anforderungen an Bedienbarkeit, Verständlichkeit, technische Zugänglichkeit und Kompatibilität mit Hilfstechnologien wie Screenreadern. Grundlage ist der European Accessibility Act (EAA), der mit dem BFSG ins deutsche Recht überführt wurde.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Software ab 2025?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen auch Softwarelösungen wie Apps oder Webanwendungen bestimmten Barrierefreiheitsstandards genügen. Das betrifft nicht nur das Design, sondern auch Funktionen wie Navigation, Formularausfüllung, Kontrastverhältnisse und Sprachausgabe-Kompatibilität. Entwickler und Anbieter sind verpflichtet, die technischen Standards nach dem Stand der Technik umzusetzen.
Wann tritt der European Accessibility Act in Kraft?
Der European Accessibility Act (EAA) ist bereits 2019 auf EU-Ebene verabschiedet worden. Seine verbindliche Umsetzung in nationales Recht – etwa durch das BFSG in Deutschland – wird zum 28. Juni 2025 Pflicht. Ab diesem Stichtag müssen neue Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen entsprechen.
Welche Änderungen gibt es im Gesetz ab 2025?
Ab 2025 werden erstmals privatwirtschaftliche Anbieter zu umfassender Barrierefreiheit verpflichtet. Das ist ein Paradigmenwechsel: Bisher galten solche Anforderungen nur für den öffentlichen Sektor. Neu ist auch die klare Regelung zu Haftung, Überwachung und Beschwerdemöglichkeiten – die Anforderungen sind verbindlich und bei Nichtbeachtung sanktionierbar.
Wer ist zur Barrierefreiheit verpflichtet?
Verpflichtet sind alle Unternehmen, die unter das BFSG fallen – unabhängig von Branche oder Größe, sofern sie relevante Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören Banken, Verkehrsunternehmen, Telekommunikationsanbieter, E-Commerce-Anbieter und viele mehr. Wichtig: Auch Drittanbieter, etwa bei eingebetteten Zahlungsdiensten, sind mitverantwortlich.
Welche Pflichten hat der Dienstleistungserbringer nach § 14 BFSG?
Nach § 14 BFSG müssen Dienstleistungserbringer sicherstellen, dass ihre Leistungen die festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie müssen Informationen zugänglich bereitstellen, die Nutzbarkeit gewährleisten, geeignete Verfahren zur Qualitätssicherung einführen und bei Bedarf Nachweise gegenüber Behörden oder Aufsichtsstellen erbringen.
Für welche Firmen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland (oder der EU) tätig sind und digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – unabhängig davon, ob sie online oder stationär operieren. Kleine Unternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und unter 2 Mio. € Jahresumsatz) können ausgenommen sein, müssen aber dennoch unter Umständen bestimmte Anforderungen erfüllen – z. B. bei der Weitergabe an größere Anbieter.
Wer überprüft die Barrierefreiheit?
Die Überwachung übernehmen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder. Zudem können Verbraucher:innen und Verbände Verstöße melden. Auch Stichprobenprüfungen sind möglich. Bei Verstößen drohen Verwarnungen, Bußgelder oder Vertriebsverbote. Eine Barrierefreiheitskonformitätserklärung ist für viele Anbieter verpflichtend.
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