Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10. Februar 2025 ihr Merkblatt zum Tatbestand der Anlageberatung aktualisiert. Dieses Dossier dient als Leitfaden für Finanzdienstleister und klärt über die gesetzlichen Anforderungen und Definitionen im Bereich der Anlageberatung auf. Wir haben die Kernpunkte des aktualisierten Merkblatts für Sie zusammengetragen.
Update 01 / Definition der Anlageberatung
Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) wird die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter definiert, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen. Diese Empfehlungen müssen auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers basieren oder als für ihn geeignet dargestellt werden und dürfen nicht ausschließlich über öffentliche Kanäle verbreitet werden.
Die Neuerung: Die BaFin hat klargestellt, dass persönliche Empfehlungen nur dann als Anlageberatung gelten, wenn sie nicht über öffentliche Kanäle verbreitet werden, wodurch die Abgrenzung zu allgemeinen Finanzinformationen präzisiert wird.
Update 02 / Abgrenzung zu allgemeinen Informationen
Das Merkblatt betont, dass eine Anlageberatung nur vorliegt, wenn eine persönliche Empfehlung für ein konkretes Finanzinstrument gegeben wird. Allgemeine Informationen oder Erläuterungen ohne spezifische Handlungsempfehlung gelten nicht als Anlageberatung.
Die Neuerung: Neu ist die explizite Betonung, dass allgemeine Marktanalysen oder Produktinformationen ohne direkte Handlungsempfehlung keine Anlageberatung darstellen, was für mehr Rechtssicherheit sorgt.
Update 03 / Erlaubnispflicht
Die gewerbliche Erbringung von Anlageberatung ist erlaubnispflichtig. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über die erforderliche Erlaubnis verfügen, bevor sie solche Dienstleistungen anbieten.
Die Neuerung: Die BaFin hebt stärker hervor, dass eine Erlaubnis zwingend erforderlich ist, wenn die Beratung individuell erfolgt und konkrete Finanzinstrumente empfiehlt, um unerlaubte Beratungstätigkeiten einzudämmen.

Beratung – in Regionalbanken groß geschrieben
Update 04 / Berücksichtigung von ‚Finfluencern‘
Erstmals geht die BaFin auf die Rolle von sogenannten „Finfluencern“ ein. Diese Personen teilen häufig Finanzempfehlungen über soziale Medien. Das Merkblatt stellt klar, dass solche allgemeinen Empfehlungen, die über öffentliche Kanäle verbreitet werden und sich nicht auf die individuellen Umstände des Anlegers beziehen, in der Regel nicht als Anlageberatung im rechtlichen Sinne gelten.
Die Neuerung: Erstmals nimmt die BaFin Social-Media-Finanzempfehlungen in den Fokus und stellt klar, dass allgemeine Empfehlungen von Finfluencern in der Regel keine Anlageberatung sind, solange sie nicht auf individuelle Anlegerbedürfnisse eingehen.
Mit diesen Aktualisierungen hat die BaFin auf diverse Entwicklungen im digitalen Finanzumfeld reagiert. Ziel ist eine größere Klarheit für sowohl traditionelle Finanzdienstleister als auch neue Akteure im digitalen Raum. Wir bleiben hier dran, da es für alle Marktteilnehmer und Entscheider im Finanzbereich essenziell ist, aktuelle regulatorische Anforderungen zu kennen und entsprechend umzusetzen. Für weitere Details und spezifische Fragestellungen empfiehlt es sich, das vollständige Merkblatt auf der offiziellen Website der BaFin zu studieren oder sich mit Ihrem Rechtsbeistand auseinander zu setzen.