Das Renommée von Kryptowährungen steigt weltweit – auch wenn die sog. virtuellen Währungen stark volatil und wenig nachhaltig sind: So notierte der Bitcoin im Oktober 2020 noch um die 13.000 US-Dollar und verzeichnete am 14.04.2021 ein historisches Allzeithoch bei 64.748.000 Dollar. Allerdings konnte der Bitcoin dieses Kursniveau nur kurzzeitig halten, wie die darauffolgenden Kursverluste verdeutlichten.

Ähnliche Wertschwankungen ergaben sich, als Elon Musk im Frühjahr 2021 die Bezahlung seiner Fahrzeuge mit Kryptowährungen propagierte und diesen Schritt kurz darauf wieder revidierte. Ein voreiliger Einstieg in Kryptowährungen durch Privatanleger will daher gut überlegt sein. Demgegenüber kommen Unternehmen ggf. nicht mehr umhin, sich mit dem digitalen Zahlungsmittel im Sinne der Kryptowährungen auseinanderzusetzen. Dies wird künftig umso mehr gelten, als selbst die Europäische Zentralbank (EZB) über die Einführung eines digitalen Euros nachdenkt.

Allerdings wird bei der Besteuerung von Kryptowährungen zumeist auch noch Neuland betreten. Wer glaubt, Kryptowährungen könnten steuerfrei vereinnahmt werden, der irrt. In der Praxis stellen sich – insbesondere auch bei Spezialsachverhalten wie Staking, Lending und aktiven/passiven Airdrops – zahlreiche Fragen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften rund um Kryptowährungen. Die Vielfalt an Fallkonstellationen und die der Thematik innewohnende Komplexität haben zur Folge, dass in der Regel keine pauschale Aussage über die steuerliche Beurteilung getroffen werden kann.

In der Praxis stellen sich regelmäßig u.a. die Fragen,

  • ob und inwiefern Kryptowährungen überhaupt der Besteuerung unterliegen,
  • ob alle Kryptowährungen steuerlich gleichbehandelt werden und
  • wie ggf. eine ordnungsgemäße Deklaration der daraus erzielten Einkünfte zu erfolgen hat.

Noch hat sich die Finanzverwaltung nicht einheitlich zur Frage der Besteuerung von Kryptowährungen abgestimmt – ganz im Gegenteil: Selbst in vergleichbaren Fällen – sogar in denselben Bundesländern – bewerten die Finanzämter gleiche Sachverhalte unterschiedlich mit der Folge einer uneinheitlichen Besteuerung. Erste – wenige – Hinweise und Verfügungen von einzelnen Finanzverwaltungen und finanzgerichtliche Entscheidungen liegen dennoch vor und sollten beachtet werden.

Gleichwohl zeigen die aktuellen Entwicklungen bzw. die Antwort der Bundesregierung vom 15. April 2021 (BT-Drucks. 19/28573) auf die kleine Anfrage der FDP, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen derzeit mit den obersten Finanzämtern der Länder abstimmt und im Übrigen gegenwärtig keine Anhaltspunkte für planwidrige Regelungslücken bestehen betreffend die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen.

Einen umfassenden Überblick über die derzeitige steuerliche Behandlung von Kryptowährungen gibt eine aktuelle Broschüre von Ebner Stolz.

Nach einem Blick über die grundsätzliche Funktionsweise von Kryptowährungen gehen die Experten auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen , sowohl im Privatbereich als auch in Unternehmen, ein und geben wertvolle Praxishinweise und Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus wird die umsatzsteuerliche Behandlung virtueller Währungen dargestellt.

Die Broschüre steht über den folgenden Button zum zum Download bereit.

Gerne begleiten wir Sie auf den neuen digitalen Wegen.


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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Karlsruhe
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Dr. Markus Ertel
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